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Aktivlegitimation der Erben in Abstammungsangelegenheiten

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/119Zak 2019, 73 Heft 4 v. 5.3.2019

ABGB: § 142

Rechtsnachfolger, die gem § 142 ABGB in Abstammungsangelegenheiten eines Verstorbenen aktiv und passiv legitimiert sind, sind nur die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (bzw vor Einantwortung der Verlassenschaft). Ob auch Erben von Erben aktiv legitimiert sein können, bleibt offen.

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