ABGB: § 142
Rechtsnachfolger, die gem § 142 ABGB in Abstammungsangelegenheiten eines Verstorbenen aktiv und passiv legitimiert sind, sind nur die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (bzw vor Einantwortung der Verlassenschaft). Ob auch Erben von Erben aktiv legitimiert sein können, bleibt offen.