Der Autor geht auf einige Aspekte der Aufrechnung im Mietzins-Räumungsverfahren ein. Ua weist er auf die stRsp hin, nach der ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden kann und der Bestandnehmer nur die Möglichkeit hat, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass kein Zinsrückstand mehr besteht (zB 5 Ob 14/18x). Ein vertragliches Aufrechnungsverbot, das bei Verbrauchergeschäften nur sehr begrenzt zulässig sei, stehe auch einer prozessualen Aufrechnungseinrede entgegen.