ABGB: § 1097
Wenn der Bestandnehmer Instandhaltungsarbeiten vornimmt, die dem Bestandgeber obliegen, hat er gem § 1097 ABGB einen Ersatzanspruch für seinen ex ante betrachtet notwendigen und zweckmäßigen Aufwand, selbst wenn die Arbeiten ohne sein Verschulden fehlschlagen.