MRG: § 2
ABGB: § 509, § 1120
Ein vom Fruchtnießer begründetes Mietverhältnis ist nur dann iSd § 2 MRG als Hauptmiete zu qualifizieren, wenn sich das Fruchtgenussrecht auf die gesamte Liegenschaft bezieht. Ansonsten handelt es sich um Untermiete.
MRG: § 2
ABGB: § 509, § 1120
Ein vom Fruchtnießer begründetes Mietverhältnis ist nur dann iSd § 2 MRG als Hauptmiete zu qualifizieren, wenn sich das Fruchtgenussrecht auf die gesamte Liegenschaft bezieht. Ansonsten handelt es sich um Untermiete.