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Wohnrecht deckt Aufnahme Dritter zur Unterstützung bei Haus- und Gartenarbeit

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/96Zak 2019, 57 Heft 3 v. 19.2.2019

ABGB: § 521, § 828, § 839, § 917, § 938, § 1041, § 1478

Jede synallagmatische, konditionale oder kausale Verknüpfung der Leistung mit einer Gegenleistung, die nicht einmal einen Vermögenswert aufweisen muss, macht das Rechtsgeschäft entgeltlich und schließt die Annahme einer Schenkung aus.

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