ABGB: § 828, § 833
ZPO: § 14, § 560, § 567
Der Mehrheitseigentümer als Verwaltungsberechtigter ist allein aktiv legitimiert, den mit einem Dritten geschlossenen Mietvertrag gerichtlich aufzukündigen, auf Räumung zu klagen oder einen Übergabeauftrag zu erwirken. Gleiches gilt für einen Minderheitseigentümer, dem mit Benützungsregelung die Verfügungsmacht über das vermietete Objekt eingeräumt worden ist. Die Miteigentümer bilden im Verfahren keine notwendige Streitgenossenschaft.