BStG: § 20 Abs 3
ABGB: § 365
Gem § 20 Abs 3 BStG muss der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch das Zivilgericht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden. Wenn gegen den Enteignungsbescheid keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird, beginnt diese Frist nicht bereits mit der Erlassung bzw Zustellung des Enteignungsbescheides, sondern erst mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zu laufen.