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Kein Kindesunterhalt für die Vergangenheit mit ordre public vereinbar

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/88Zak 2019, 54 Heft 3 v. 19.2.2019

HUP: Art 13

IPRG: § 6

Dass das deutsche Recht die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des Kindesunterhalts nur in Ausnahmefällen (zB ab Einmahnung oder ab Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkünfte) zulässt, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.

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