HUP: Art 13
IPRG: § 6
Dass das deutsche Recht die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des Kindesunterhalts nur in Ausnahmefällen (zB ab Einmahnung oder ab Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkünfte) zulässt, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.