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Erwachsenenvertreter - kein Erneuerungsverfahren wegen Einschränkungsantrags

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/89Zak 2019, 54 Heft 3 v. 19.2.2019

ABGB: § 1503 Abs 9 Z 14

AußStrG: § 128, § 207m

Im Fall bestehender Sachwalterschaften, die mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet wurden (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB), ist gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Erneuerungsverfahrens muss nicht unverzüglich, sondern in einem Zeitrahmen bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgen.

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