ABGB: § 1503 Abs 9 Z 14
AußStrG: § 128, § 207m
Im Fall bestehender Sachwalterschaften, die mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet wurden (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB), ist gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Erneuerungsverfahrens muss nicht unverzüglich, sondern in einem Zeitrahmen bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgen.