Gem Art 27 EuGVVO 2001 und Art 19 Brüssel IIa-VO 2201/2003 muss ein Gericht das Verfahren aussetzen bzw sich für unzuständig erklären, wenn zum selben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits ein Verfahren vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig ist. Ein Verstoß gegen diese Rechtshängigkeitsregeln rechtfertigt es nach Ansicht des EuGH (C-386/17 , Liberato/Grigorescu) aber nicht, der dennoch getroffenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des später angerufenen Gerichts im Mitgliedstaat des zuerst angerufenen Gerichts die Anerkennung zu versagen. Insb begründe dieser Verstoß allein noch keine ordre public-Widrigkeit.