Ein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 (hier: Schneefall) lässt die Verpflichtung des Flugunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen für die dadurch verursachte Flugannullierung oder -verspätung nur dann entfallen, wenn keine zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung zur Verfügung standen. Nach Ansicht des HG Wien (60 R 19/18a) trifft das Flugunternehmen diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast. Es müsse konkret vorbringen, welche Maßnahmen erwogen worden sind und warum diese aussichtslos oder unzumutbar waren. Eine Negativfeststellung zur Frage, ob es zumutbare Maßnahmen ergreifen konnte, gehe zu seinen Lasten.