Wenn ein Fernabsatzvertrag über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, das für die Informationserteilung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen mit diesem Fernkommunikationsmittel selbst nur in verknappter und beschränkter Form erteilen (Art 8 Abs 4 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU ; siehe auch § 7 Abs 2 FAGG). In der Vorabentscheidung C-430/17 , Walbusch Walter Busch/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Frage, ob begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, anhand der Art des Fernkommunikationsmittels und nicht aufgrund der Gestaltung des Unternehmers (hier: Bestellschein in Form einer heraustrennbaren Postkarte in einem mehrseitigen Prospekt) zu beantworten ist. Außerdem hielt er fest, dass bei einem Vertragsabschluss iSd Art 8 Abs 4 Verbraucherrechte-RL das Muster-Widerrufsformular nicht mit dem begrenzten Fernkommunikationsmittel, sondern auf andere Weise mitgeteilt werden muss.