ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
KFG: § 102 Abs 8, § 103 Abs 1 Z 3 lit a
Gem § 102 Abs 8 KFG darf der Lenker das ihm übergebene Kfz nicht ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers einem Dritten überlassen. Der Zulassungsbesitzer muss sich iSd § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG vor der Zustimmung davon überzeugen, dass der Dritte über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt.