ABGB: § 1325
Bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes ist die Gesamtheit der Schmerzempfindungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese aus physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen resultieren. Bedacht zu nehmen ist auch auf psychische Beeinträchtigungen wegen Todesangst oder des miterlebten Todes von Freunden.