ABGB: § 933 Abs 3, § 933a, § 1489
Der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB für den Mangelschaden verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist (auch wenn Geldersatz gefordert wird) mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt.
ABGB: § 933 Abs 3, § 933a, § 1489
Der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB für den Mangelschaden verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist (auch wenn Geldersatz gefordert wird) mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt.