ABGB: § 364c, § 859, § 1295 Abs 1
EO: § 381 Z 1
Wer den Liegenschaftseigentümer trotz Kenntnis eines obligatorischen Veräußerungs- und Belastungsverbots mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz überredet, ihm die Liegenschaft zu übertragen (hier: durch Schenkung), ist dem Verbotsberechtigten wegen Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz kann in Form der Naturalrestitution (Rückgängigmachung der bereits erfolgten Eigentumsübertragung) begehrt werden.