WGG: § 13 Abs 5, § 14 Abs 8
§ 14 Abs 8 WGG regelt die Verwendung von Entgelten für sonstige Räumlichkeiten, für die gem § 13 Abs 5 WGG eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip gilt. Ua ist vorgesehen, dass 25 % zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeit, der die sonstige Räumlichkeit zuzurechnen ist, zu verwenden sind.