ABGB: § 94 Abs 2
ZPO: § 393 Abs 1
Nach der jüngeren Rsp führt die Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB nicht zwingend zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Die Folge kann sich auch auf eine Teilverwirkung beschränken. Dafür maßgeblich ist eine umfassende Interessenabwägung, in die neben dem Gewicht der Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten dessen Unterhaltsbedarf, das Verhalten des Unterhaltspflichtigen, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Wohl vorhandener Kinder einfließen.