ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1, § 1311
Schon aufgrund des Ehebruchs haftet die Mutter ihrem Ehegatten auf schadenersatzrechtlicher Grundlage für die Unterhaltsleistungen, die dieser dem nicht von ihm abstammenden Kind als rechtlicher Vater erbracht hat. Der Vermögensschaden durch Unterhaltsleistungen fällt in den Schutzzweck der ehelichen Treuepflicht.