ABGB: § 231, § 1480, § 1501
Leistungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil aus seiner privaten Unfallversicherung als Ersatz für einen Einkommensausfall bezieht (Invaliditätsentschädigung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rentenabfindung), fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.