Schriftformerfordernisse, die auch im Bereich des Wohnrechts eine große Rolle spielen, werden gem § 886 ABGB durch eigenhändige Unterfertigung erfüllt. Der Autor plädiert für eine striktere Anwendung dieser Regelung. Ein Abgehen vom Unterschriftserfordernis sei bei einem gesetzlichen Schriftformgebot nur denkbar, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme anordnet. Bei der Rsp, die zum Teil unter Berufung auf den Formzweck Ausnahmen von der eigenhändigen Unterfertigung zulässt (zB 5 Ob 71/16a = Zak 2016/811, 437), handle es sich eigentlich um eine teleologische Reduktion der jeweiligen Formvorschrift. Zumindest seit der Gesetzgeber selbst zwischen Schriftform und Textformen, die keine Unterschrift voraussetzen (geschriebene Form iSd § 1b VersVG und Textform iSd § 13 Abs 2 AktG), differenziere, erscheine jedoch eine teleologische Reduktion zumindest in Bezug auf formgebundene Willenserklärungen ausgeschlossen.