Wenn die Ausführung des Werks aus Gründen in der Sphäre des Bestellers scheitert, hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das um die Aufwandersparnis geminderte Entgelt. Der Autor weist darauf hin, dass die Berechnung dieses Anspruchs in der österreichischen Lit und Rsp bisher noch kaum für jene Fälle thematisiert worden ist, in denen im Zeitpunkt des Scheiterns bereits Teilleistungen erbracht worden sind. Seiner Ansicht nach kommen zwei Berechnungsmethoden in Betracht, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Bei der einheitlichen Abrechnung werde die Ersparnis vom gesamten Entgelt abgezogen. Bei der für den Werkunternehmer günstigeren getrennten Abrechnung erfolge der Abzug der Ersparnis hingegen nur von jenem Entgeltteil, der auf die noch ausstehenden Leistungen entfällt, während der auf die erbrachten Leistungen entfallende Teil ungekürzt zustehe. Die überwiegenden Argumente würden für eine getrennte Abrechnung sprechen.