KSchG: § 28
ZPO: § 409
Für die Verpflichtung, eine unzulässige AGB-Klausel zu verwenden, ist im Verbandsprozess eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, weil es sich wegen der erforderlichen Änderung der AGB um keine reine Unterlassungspflicht handelt. Im Allgemeinen erscheint eine Leistungsfrist von drei Monaten angemessen.