ABGB: § 823, § 1041, § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9
Mit dem ErbRÄG 2015 wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in § 1487a ABGB einheitlich geregelt. Die Neuregelung kombiniert eine subjektive dreijährige Frist ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen mit einer objektiven 30-jährigen Frist, die ab dem Tod des Erblassers läuft. Die Verjährung tritt ein, sobald eine dieser beiden Fristen abgelaufen ist.