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Einfrierung des Vermögens aufgrund von Sanktionsmaßnahmen - Anmerkung im Grundbuch

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/762Zak 2019, 418 Heft 21 v. 4.12.2019

SanktG: § 6

GBG: § 8 Z 3, § 94 Abs 1 Z 3, § 122

Wenn Liegenschaftsvermögen aufgrund einer Sanktionsmaßnahme nach § 2 Abs 1 SanktG oder einer unmittelbar anwendbaren Maßnahme der EU eingefroren ist, ist dies dem Grundbuchgericht gem § 6 Abs 1 SanktG vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen. Das Gericht hat gem § 6 Abs 2 SanktG aufgrund der Mitteilung von Amts wegen die Einfrierung des Vermögens unter Anführung der entsprechenden Maßnahme im Grundbuch einzutragen. Dabei handelt es sich um eine Anmerkung iSd § 8 Z 3 GBG, die lediglich deklarativ wirkt. Dennoch kann der betroffene Eigentümer gegen die Eintragung ein Rechtsmittel erheben, weil er dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist.

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