In der Lit werden verschiedene Ansätze dafür diskutiert, den Geschäftsherrn für Schäden durch den Einsatz technischer Hilfsmittel auch dann haften zu lassen, wenn ihn kein Verschulden am Versagen (wie zB wegen mangelhafter Kontrolle oder Wartung bzw ihm zurechenbarer Bedienungsfehler) angelastet werden kann. Der Autor sieht in der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB keine taugliche Analogiegrundlage für eine solche Haftung, weil diese Bestimmung an menschliches Verhalten anknüpft. Er befürwortet eine Einzelanalogie zur Produkthaftung. Einzelne Regelungen des PHG, die für die Haftung wegen technischer Hilfsmittel nicht passend erscheinen (wie der Haftungsausschluss für Sachschäden von Unternehmern), sollten jedoch von der analogen Anwendung ausgenommen bleiben.