Die Autoren erkennen in der jüngeren Rsp (insb 5 Ob 225/18a) die Tendenz, von der bisher - etwa in 5 Ob 157/11s = Zak 2012/308, 155 - vertretenen "Widmungsthese" abzugehen, nach der die Sanierung einer Wohnungseigentumsbegründung, die wegen Einbeziehung unzulässiger Teile oder falscher Einordnung von Liegenschaftsteilen in die wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien nichtig ist, nur durch die Korrektur der Widmung möglich ist. Sie begrüßen diese Entwicklung. Ihrer Ansicht nach sollte die Nichtigkeit unabhängig von der Art des Fehlers durch die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte behoben werden können.