Der Autor gibt einen Überblick über die Judikatur des OGH zu den Informations- und Prüfpflichten des Immobilienmaklers gegenüber dem Käufer (zB 5 Ob 40/16t = Zak 2016/642, 337). Er leitet aus der Rsp ab, dass den Makler grundsätzlich keine Nachforschungspflichten treffen und er die Information des Verkäufers, dass alle erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen, ungeprüft weitergeben kann, solange er keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit hat. Allerdings dürfe er nicht den Eindruck einer Überprüfung erwecken und sollte daher klar darauf hinweisen, dass er sich auf die Angaben des Verkäufers stützt. Wenn der Makler vom Verkäufer keine glaubwürdigen Informationen erhalten hat, habe er den Käufer zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese Grundsätze würden unabhängig von der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Käufers gelten, wobei der Sorgfaltsmaßstab gegenüber Unternehmern herabgesetzt sei. Ein Aufklärungsfehler des Maklers könne nicht nur zu einem Schadenersatzanspruch des Käufers für den Vertrauensschaden, sondern auch zum teilweisen oder gänzlichen Entfall des Provisionsanspruchs führen.