In 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253 qualifizierte der OGH eine fremdhändige letztwillige Verfügung als formungültig, weil die Testamentszeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben hatten, das erst nachträglich mit dem Blatt, auf dem sich der Verfügungstext und die Unterschrift des Erblassers befanden, zusammengeheftet wurde. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung vertritt der Autor die Ansicht, dass eine aus mehreren losen Blättern bestehende fremdhändige Verfügung vom Erblasser und den Testamentszeugen auf dem letzten Blatt unterschrieben werden muss. Eine Unterfertigung jeder einzelnen Seite sei grundsätzlich nicht erforderlich. Im Fall einer festen Verbindung der Seiten müssten die Unterschriften der Zeugen hingegen nicht auf derselben Seite wie jene des Erblassers erfolgen. Abweichend vom OGH sollte dies nicht nur dann gelten, wenn die Verbindung schon vor Unterfertigung vorgenommen wurde. Eine unmittelbar nach Unterfertigung erfolgte Verbindung sei gleich zu behandeln. Eine extensive Auslegung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen widerspreche dem Grundsatz des favor testamenti (§ 553 ABGB).