Nach Ansicht der Autorin stellt das Doppelresidenzmodell eine Ausnahme dar, die ua voraussetzt, dass beide getrennt lebenden Elternteile obsorgeberechtigt sind und die gleichteilige Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht. In der Folge geht sie auf einige Rechtsfolgen der Doppelresidenz ein. Ua leitet sie aus § 177 Abs 4 S 2 ABGB ab, dass jeder Elternteil mit der gesamten Obsorge betraut sein muss. Eine Übersiedlung ins Ausland dürfe gem § 162 Abs 3 ABGB nur mit Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils oder mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen. Bezüglich der Wohnsitzverlegung im Inland stehe das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem § 162 Abs 1 ABGB jedem Elternteil zu. Dabei sei jedoch das Einvernehmen mit dem anderen Elternteil zu suchen.