ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die spontane Ablehnung einer der beiden Behandlungsalternativen durch den Patienten hat nicht zur Folge, dass die Anforderungen an die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Alternativen im Rahmen der ärztlichen Aufklärung herabgesetzt sind.