WEG: § 20 Abs 5, § 32
Mangels Mehrheitsweisung obliegt die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beitragsvorschreibungen dem Verwalter. Die Vorschreibungen sind für die Wohnungseigentümer verbindlich.
Im Prozess, in dem die Eigentümergemeinschaft die Beitragsvorschreibungen betreibt, kann der zahlungspflichtige Wohnungseigentümer nicht mit Erfolg die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der zugrundeliegenden Aufwendungen bestreiten, weil diese Prüfung erst nach Abrechnung in einem Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG erfolgen kann. Auch der Einwand, die Vorschreibungen würden nicht liegenschaftsbezogene Aufwendungen betreffen, ist dem Wohnungseigentümer verwehrt.