WEG: § 20, § 28 Abs 1 Z 2, § 31 Abs 1
Auch Einmalzahlungen zur vorschussweisen Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsarbeit sind Rücklagenbeiträge iSd § 31 WEG.
Sofern dem Verwalter nicht mit Mehrheitsbeschluss eine gegenteilige Weisung erteilt worden ist, kann er die Höhe der Einmalzahlungen aus eigenem festsetzen, weil sich es sich bei der Bildung der Rücklage um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG).