MRG: § 30 Abs 2 Z 3, § 33 Abs 1
Andere als die in der Aufkündigung zumindest kurz angeführten Kündigungsgründe können vom Vermieter im Kündigungsverfahren aufgrund der Eventualmaxime nicht geltend gemacht werden. Bei der Bewertung des Vorbringens des Vermieters darf das Gericht aber nicht kleinlich vorgehen und die Anforderungen überspannen.