MRG: § 9 Abs 1 Z 2
Die Durchsetzung einer wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes gegen den Willen des Vermieters setzt ua gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG voraus, dass die Änderung der Verkehrsübung entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Die Behauptungs- und Beweislast für beide kumulativen Voraussetzungen trifft den Mieter.