FAGG: § 16, § 18
Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Dienstleistungsvertrag (hier: Maklervertrag) entfällt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nur dann gem § 18 Abs 1 Z 1 FAGG mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher