ABGB: § 943
NotAktsG: § 1 Abs 1 lit d
Im Fall einer wirklichen Übergabe iSd § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG bedarf der Schenkungsvertrag nicht der Notariatsaktsform. Die wirkliche Übergabe besteht aus einem vom Schenkungsvertrag verschiedenen, nach außen in Erscheinung tretenden Akt, der den Übertragungswillen des Geschenkgebers zum Ausdruck bringt. Welche Akte sich dafür im Einzelfall eignen, ist nach dem Normzweck zu beurteilen, der im Schutz des Geschenkgebers vor übereilten Verfügungen liegt.