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Anfechtung wegen Motivirrtums setzt keine Angabe des Motivs in der letztwilligen Verfügung voraus

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/717Zak 2019, 396 Heft 20 v. 19.11.2019

ABGB: § 572

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums setzt nicht voraus, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist. Dies gilt sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage.

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