ABGB: § 572
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums setzt nicht voraus, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist. Dies gilt sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage.
ABGB: § 572
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums setzt nicht voraus, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist. Dies gilt sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage.