AußStrG: § 166
Eine höhere Bargeldbehebung (hier: ca 9.000 €), die (hier: zwei Jahre) vor seinem Tod von einem Sparbuch des Erblassers stattgefunden hat, rechtfertigt bei der Inventarisierung keine Erhebungen über den Verbleib dieses Betrags, solange konkrete Anhaltspunkte für eine Nachlasszugehörigkeit fehlen.