Der Autor zweifelt daran, dass neben dem Eisenbahnverkehrsunternehmen auch das Infrastrukturunternehmen eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG treffen kann. Vergleichbar mit einem Wegehalter führe das Infrastrukturunternehmen keinen für sich allein gefährlichen Betrieb, der eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung rechtfertigen würde. Der Autor appelliert an den Gesetzgeber, die durch die Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen entstandenen Unklarheiten durch eine Novellierung des EKHG zu beseitigen. Beachte zum Thema auch 2 Ob 69/17m = Zak 2017/373, 218. Nach dieser Entscheidung haften Infrastruktur- und -verkehrsunternehmen nach einer Kollision einer Eisenbahn mit einem Kfz wegen Ausfalls der Schrankenanlage solidarisch nach dem EKHG.