Zu 2 Ob 68/18s = Zak 2018/491, 258: Die Verbindung der rechtzeitig eingebrachten Leistungsklage auf Schmerzengeld mit einem Feststellungsbegehren ermöglicht es dem Geschädigten, sein Schmerzengeldbegehren auch nach Ablauf der Verjährungsfrist wegen des unverhofft günstigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zu erweitern.