ABGB: § 1304, § 1311
Sbg LandessicherheitsG: § 30 Abs 2
Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz kann dem Geschädigten nur dann als Mitverschulden angelastet werden, wenn die übertretene Norm den Zweck hatte, ihn gerade vor dem eingetretenen Schaden zu schützen (Mitverschuldenszusammenhang).