MRG: § 30 Abs 2 Z 5, § 31
Der Vermieter kann das Mietverhältnis gem § 30 Abs 2 Z 5 iVm § 31 MRG hinsichtlich gesondert nutzbarer Teilflächen der Wohnung aufkündigen, wenn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters und dem Eintritt eines nahen Angehörigen ein krasses Missverhältnis zwischen dessen Wohnbedürfnis und der großen Wohnfläche besteht.