WEG: § 36
Die Aktivlegitimation für eine Ausschlussklage gegen einen Wohnungseigentümer kommt nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer zu. Die Mehrheit richtet sich nach Anteilen, wobei jener des beklagten Wohnungseigentümers außer Betracht bleibt.