ABGB: § 530, § 1284
Wenn der Verpflichtete dem Berechtigten die weitere Annahme der Ausgedingeleistungen in Naturalien durch ein
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ABGB: § 530, § 1284
Wenn der Verpflichtete dem Berechtigten die weitere Annahme der Ausgedingeleistungen in Naturalien durch ein
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