ABGB: § 914, § 932 Abs 4
Mängel, die nur einzelne der bestellten Sachen (hier: Fenster für eine Wohnhausanlage) betreffen, rechtfertigen nicht die Wandlung des gesamten Vertrags, sondern lediglich eine Teilwandlung, wenn die Bestellung nach dem Parteiwillen teilbar ist.