ABGB: § 760 idF vor ErbRÄG 2015 (≈ § 750 nF)
AußStrG: § 78, § 161, § 184 idF vor ErbRÄG 2015, § 185
Während eine Erbantrittserklärung unwiderruflich ist, kann der Antrag der Finanzprokurator, die Verlassenschaft wegen Erblosigkeit der Republik Österreich zu übergeben, zurückgezogen werden.