ABGB: § 552, § 916, § 1072, § 1078, § 1079
GBG: § 61
Ein Vorkaufsrecht kann auch durch letztwillige Verfügung eingeräumt werden.
ABGB: § 552, § 916, § 1072, § 1078, § 1079
GBG: § 61
Ein Vorkaufsrecht kann auch durch letztwillige Verfügung eingeräumt werden.