GBG: § 22
IO: § 13
Eine Sprungeintragung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung jedes einzelnen Zwischenerwerbs vorliegen. Daher ist die Sprungeintragung des Eigentumsrechts des Letzterwerbers ausgeschlossen, wenn gegen einen Zwischenerwerber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wegen der Grundbuchsperre nach § 13 IO keine Eintragung erfolgen könnte.