ABGB: § 484
Die Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks kann nur insoweit zu einer unzulässigen Erweiterung des ungemessenen Servitutsrechts führen, als es dadurch zu einer Mehrbelastung des dienenden Grundstücks kommt.
ABGB: § 484
Die Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks kann nur insoweit zu einer unzulässigen Erweiterung des ungemessenen Servitutsrechts führen, als es dadurch zu einer Mehrbelastung des dienenden Grundstücks kommt.